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Meldepflicht für Stromerzeugungsanlagen

Meldepflicht für Stromerzeugungsanlagen

30.06.2020

Immer mehr Stromkunden gehen selbst unter die "Erzeuger". Das bedeutet, sie betreiben eine Photovoltaikanlage, ein Blockheizkraftwerk (BHKW) oder auch eine Windenergieanlage. Was viele von ihnen nicht wissen: Jede Anlage muss seit Anfang 2019 im Marktstammdatenregister (kurz: MaStR) eingetragen werden.

Was ist das Marktstammdatenregister?

Das Marktstammdatenregister ist seit Anfang 2019 das zentrale Register für alle stromerzeugenden Anlagen. Damit löst es die bisherigen Meldearten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) ab. Ziel ist es, alle dezentralen Anlagen in Deutschland in einer Datenbank zu verwalten, damit der Öffentlichkeit qualifizierte Daten zum Strommarkt zur Verfügung gestellt werden können.

Wer muss melden?

Kurz: Jeder, der eine Anlage betreibt, die Strom erzeugt. Dazu gehören Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Kraft-Wärmekopplungs-Anlagen, Biogasanlagen ebenso wie Batteriespeicher, Notstromaggregate oder Balkonkraftwerke.

Auch wenn Sie Ihre Anlage bereits bei der Bundesnetzagentur oder bei Ihrem Netzbetreiber angemeldet haben, müssen Sie übrigens neu eintragen.

Bis wann muss man melden?

Jede Anlage, die vor dem 31.01.2019 in Betrieb gegangen ist, muss bis Ende Januar 2021 eingetragen werden. Für neue Anlagen gilt eine Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme.

Was passiert, wenn man seine Anlage nicht meldet?

Wer seine Anlage nicht registriert, riskiert den Verlust der EEG-Vergütung. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde ein Bußgeld verhängen.

Das MaStR finden Sie im Internet unter: www.marktstammdatenregister.de
Ein Infoflyer zum Download ist hier erhältlich: MaStR Flyer

 


 

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