Infos zum Stromnetz in der Übersicht
Strukturdaten gem. § 27 Abs. 2 StromNEV - 2021
Einwohner im Versorgungsgebiet | 23.000 |
versorgte Fläche | 4,64 qkm |
geografische Fläche | 12,9 qkm |
Technische Angaben - Strom 2021 gem. § 27 Abs. 2 StromNEV und § 17 Abs. 2 Satz 2 StromNZV | ||||
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Summe | MS-Netz | Umsp. MS/NS | NS-Netz | |
Stromkreislänge Kabel (km) | 157,3 | 46,5 | 110,8 | |
Stromkreislänge Freileitung (km) | 0,6 | 0 | 0,6 | |
Installierte Transformatorleistung (kVA) | 38.000 | 38.000 | ||
Anzahl der Entnahmestellen (Stück) | 12.617 | 6 | 37 | 12.574 |
Entnommene Jahresarbeit (kWh/a) | 56.829.781 | 50.492.177 | 48.663.031 | |
Jahreshöchstlast der Entnahme (kW) | 11.429 | 11.322 | 9.871 | 9.292 |
Bezug aus vorgelagerter Netzebene (kWh) | 35.087.468 | 35.087.468 | - | - |
Höchstentnahmelast aus vorgelagerter Netzebene (kW) | 10.375 | - | - | |
Summe der Einspeisungen (kWh/a) | 24.555.772 | 22.196.951 | 161.215 | 2.197.606 |
Summe der Einspeiseleistungen (kW) | 3.554 | 0 | 16 | |
Netzverluste Energie (kWh) | 1.810.155 | 454.638 | 504.922 | 850.595 |
durchschnittl. Beschaffungskonditionen (Ct/kWh) | 4.50 | 4,50 | 4,50 |
Technische Angaben - Strom 2021 gem. § 17 Abs. 2 StromNZV | |
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Lastart | Wert |
Jahreshöchstlast Gesamtnetz (kW) | 11.429 |
Summenlast der Kunden ohne Leistungsmessung (kW) | 8.612 |
Summenlast der Fahrplanprognosen | 9.469 |
Die Netzentgelte der SVH Stromversorgung Haar GmbH werden entsprechend der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25. Juli 2005 kalkuliert und durch die Regierung Oberbayern genehmigt.
Informationen zum Anschluss steuerbarer Verbrauchseinrichtungen rund um die Novelle des §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Mit dem Umbau des Energiesystems werden immer mehr steuerbare Verbrauchseinrichtungen, das sind zum Beispiel Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos, an die Stromnetze vor Ort angeschlossen. Dafür bauen die Betreiber der Stromverteilnetze die Infrastruktur aus.
Im Gebiet der SVH Stromversorgung Haar GmbH ist schon sehr viel passiert: Die Netze werden bereits massiv erweitert, um die Leistung der vielen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufzunehmen. Punktuell kann es jedoch vorkommen, dass in einem Netzabschnitt zusätzliche steuerbare Verbrauchseinrichtungen schneller angeschlossen werden sollen, als das Netz erweitert werden kann. Für diese Fälle bietet die Novelle des §14a EnWG nun eine Lösung, die dabei hilft, die zusätzlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sicher im Netz einzubinden ohne dieses lokal zu überlasten.
Ab dem 1. Januar 2024 tritt für alle Verteilnetzbetreiber die neue gesetzliche Regelung §14a EnWG in Kraft. Die neue Regelung gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.
Anlagen ohne Vereinbarung zum bisherigen §14a EnWG sind davon ausgenommen. Bei Bestandsanlagen mit einer derartigen Vereinbarung sind Maßnahmen erst in einigen Jahren nötig – außer es sind jetzt umfassende Änderungen an der Anlage geplant.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) sind
- Wärmepumpen inkl. Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
- Private Ladeeinrichtung für E-Autos (Wallbox, mobile Ladeeinrichtung),
- Anlagen zur Raumkühlung,
- Stromspeicher mit Netzbezug,
die eine elektrische Leistung von mehr als 4,2 kW haben.
Was beinhalten die neuen Regelungen für Betreiber einer steuVE?
- Wer eine neue steuVE anschließen möchte, profitiert direkt von den neuen Regelungen. Denn sie gewährleisten, dass steuVE ohne Verzug an das Netz angeschlossen werden.
- Nur in Ausnahmesituationen, also im Fall einer drohenden Überlastung des lokalen Stromnetzes, dürfen Verteilnetzbetreiber steuVEs in den betroffenen Netzabschnitten flexibel steuern, indem sie die Leistung einzelner Anlagen kurzzeitig reduzieren – sozusagen „dimmen“.
- In den normalen Stromverbrauch des Haushalts darf und wird der Verteilnetzbetreiber nicht eingreifen. Außerdem ist für die steuVEs eine verbleibende Mindestleistung von je 4,2 kW gegeben, mit der sie im Falle einer Dimmung weiter genutzt werden können.
Wussten Sie schon…?
Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.
Das gilt für bestehende Anlagen
Bestehende Anlagen sind nur von den neuen Regelungen berührt, wenn zum jetzigen Zeitpunkt mit der SVH Stromversorgung Haar GmbH eine Vereinbarung zur Steuerung dieser Anlage vereinbart wurde. In diesem Fall ist ein Funkrundsteuerempfänger für die Anlage im Zählerschrank mit verbaut.
Netzkunden haben aber noch Zeit: Die Anlage muss erst bis zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt werden. Aktuell gibt es hier für unsere Kunden also nichts zu tun.
Wenn keine Vereinbarung zum bestehenden §14a EnWG mit der SVH Stromversorgung Haar GmbH zur Steuerung der Anlage getroffen wurde, ist diese von den neuen Regelungen der Bundesnetzagentur ausgenommen. Netzkunden können aber freiwillig in die neue Regelung wechseln und von niedrigeren Netzentgelten profitieren. Dazu kontaktieren Sie am besten Ihren Elektroinstallateur.
Wichtig: Bei umfassenden Änderungen der bestehenden Anlage, etwa einer erheblichen Leistungserhöhung oder dem Einbau zusätzlicher Geräte, kann es sein, dass die neue Regelung greift. Auch hier weiß ihr Elektroinstallateur Bescheid.
Wichtig:
Für bestehende Nachtspeicherheizungen bleiben die derzeit geltenden Regeln nach bisherigem §14a EnWG bestehen.
Das gilt für Neuanlagen
Wer eine Anlage ab dem 01.01.2024 in Betrieb nimmt profitiert direkt von den neuen Regelungen: Denn der Anschluss der steuVE ans Netz ist nun gesetzlich garantiert.
Die Anmeldung einer neuen steuVE erfolgt über Ihren Elektroinstallateur. Diese melden Ihre Anlage hier an: Onlineportal ...
Nach der neuen Regelung haben Netzkundinnen und -kunden die Wahl zwischen mehreren Tarifsystemen, den sogenannten Modulen. Nähere Informationen zu den preislichen Vorteilen der einzelnen Module finden Sie in unserem Preisblatt zu den Netzentgelten.
Verteilnetzbetreiber dürfen bereits heute einzelne Verbrauchseinrichtungen stundenweise abschalten (Inbetriebnahme vor 01.01.2024) – vorausgesetzt ihre Betreiber sind damit einverstanden. Im Gegenzug profitieren die Betreiber der Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG baut dieses Konzept weiter aus.
Wie funktioniert künftig bei Neuanlagen die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Zur Steuerung durch den Netzbetreiber wird künftig ein Steuergerät im Zählerschrank verbaut, das direkt mit der steuVE verbunden ist. Bisher werden die Anlagen über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Bei einem Netzengpass wird so die Leistung der Anlage auf einen bestimmten Leistungswert (min. 4,2 kW) gedrosselt. Das Steuergerät erhält über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) Signale vom Netzbetreiber. Die Notwendigkeit zur Steuerung ergibt sich auf Basis aktueller Messdaten aus dem Stromnetz.
Gibt es auch die Möglichkeit meine neue steuVE nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn Ihre steuVE mit einer Leistung über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb geht, fällt diese unter die neuen Regelungen aus dem §14a EnWG.
Werde ich zu bestimmten Zeiten nicht mehr mit Strom versorgt?
Nein. Der Verteilnetzbetreiber darf nur im Fall einer Gefährdung der Sicherheit des Netzes den Leistungsbezug der einzelnen steuVE dimmen. Der normale Strombezug des Haushalts bleibt davon unberührt.
Muss ich damit rechnen, dass mein E-Auto nicht lädt oder meine Wärmepumpe nicht mehr heizt?
Nein. Wenn Verteilnetzbetreiber Anlagen dimmen, bleiben für die Anlagen mindestens 4,2 kW Leistung verfügbar. So können Wärmepumpen weiterheizen und Elektroautos weiterhin laden – nur eben etwas langsamer als sonst. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass Eingriffe nur in seltenen Fällen notwendig sein werden.
Kann es durch den verstärkten Einbau von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen zu Stromausfällen kommen?
Nein. Es kann in einzelnen Netzabschnitten vorübergehend notwendig sein, steuVEs bei maximalem Leistungsbezug kurzzeitig zu dimmen, weil das Netz an dieser Stelle noch verstärkt werden muss. Die neue Regelung dient dazu Netzsicherheit zu gewährleisten.
Welche Regelungen gelten zu §14a Bestandsanlagen (Inbetriebnahme bis zum 31.12.2023)?
Aufgrund der zunehmenden dezentralen Einspeisung erneuerbarer Energien kommt es immer öfter zu Transportengpässen im Stromnetz. Um diese zu vermeiden, greifen die Übertragungsnetzbetreiber (als Verantwortlicher für die Systemstabilität) in die Erzeugung von fossilen Kraftwerken und von erneuerbaren Energien-Anlagen ein. Dadurch wird sichergestellt, dass der Stromtransport immer im Rahmen der Übertragungskapazität des Netzes liegt.
Um Eingriffe zu reduzieren, können die bei der Stromversorgung Haar angeschlossenen Wärmepumpen und Direktheizungen jedes Jahr im Zeitraum vom 01. November bis 31. März des Folgejahres entsprechend gesteuert (davon ausgenommen: Samstage und Sonntage, bay. Schulferien und Feiertage) werden.
Insbesondere während der kalten Jahreszeit kommt es häufig zu Transportengpässen, da niedrige Temperaturen und ein hoher Strom- und Wärmebedarf zusammenkommen. Durch die zusätzliche Nutzung kleinteiliger und steuerbarer Verbraucher soll die Flexibilität des Gesamtenergiesystems erhöht und somit ein Beitrag zur sicheren und dezentralen Energiewende in Bayern und Deutschland geleistet werden.
Konkret erfolgen im Schaltfall die Schaltungen zu den nachfolgenden Zeiten:
• ab 07:37 Uhr für maximal eine Stunde
• ab 21:58 Uhr für maximal eine Stunde
Durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Flexibilitäten lassen sich Kosten einsparen, zukünftiger Netzausbau auf ein volkswirtschaftlich sinnvolles Minimum reduzieren und die Energiewende beschleunigen - ohne dass es zu Komforteinbußen hinsichtlich Systemsicherheit kommt.
Der Nutzen dieser Maßnahme wurde auch im Kooperationsprojekt „HeatFlex“ gemeinsam mit der TenneT TSO GmbH untersucht und bewertet.
Hinweis: Die Schaltung erfolgt auf rechtlicher Grundlage des § 14 a des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie erhalten im Gegenzug reduzierte Netzentgelte für Ihre Verbrauchsstelle.